AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Barth + Teich GmbH

 

I. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

Für dieses und alle Folgegeschäfte, insbesondere Warengeschäfte, gelten nur diese AGB, und zwar spätestens mit Erhalt der Ware, besonders bei telefonischer Bestellung. Mündliche Bestellungen sowie Neben- und Ergänzungsabreden mit unseren Vertretern und Mitarbeitern bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unser Schweigen auf Änderung und/ oder Ergänzungswünsche ist Ablehnung. Abweichende AGB des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir nicht eigens widersprechen.

II. Güte, Maße und Gewichte

  1. Abweichungen gegenüber Angaben in unseren Unterlagen und Listen sowieKonstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten.
  2. Maße, Gewichte und Güten unterliegen handelsüblichen Abweichungen bzw. DIN-Toleranzen für die Bundesrepublik Deutschland.
  3. Bei Lieferung von gebogenem Betonstahl wird das Gewicht theoretisch nach der Gewichtstabelle des BOBermittelt.

III. Lieferung bzw. Ausführung

  1. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, werden Liefertermine eingehalten. Lieferfristen beginnen nicht vorschriftlicher Auftragsbestätigung und Klärung aller Einzelheiten.
  2. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
  3. Für die Ausführung von Biegearbeiten gelten als Grundlage die Pläne des Kunden.
  4. Bei Verzug muss der Kunde zunächst schriftlich angemessene Nachfrist setzen. Danach darf er nur insoweit zurücktreten, als die Leistungen bis dahin nicht erbracht sind. Verzugsschaden wird von uns nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erstattet.
  5. Bei höherer Gewalt oder sonstigen, von uns nicht zu vertretenen, insbesondere unvorhersehbaren Ereignissen, die eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. bei Streik, Aussperrung, nachträglicher Materialverknappung, Betriebsstörungen bei uns und/ oder Zulieferanten, bei behördlichen Anordnungen (auch der Montanbehörden), z.B. auch Produktions-Import, und/oder Exportrestriktionen, dürfen wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit hinausschieben. Der Kunde kann die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist liefern. Geben wir keine Erklärung ab, kann er zurücktreten. Schadensersatzansprüche von Kunden i. 24 AGBG sind ausgeschlossen. Ebenso kennen wir bei nicht richtiger nicht termingerechter Selbstbelieferung vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, ohne dass der Kunde daraus Schadensersatzanspruche ableiten könnte.

IV.Preise

  1. Es gelten die Im Zeitpunkt der Lieferung, d. h. am Versandtag veröffentlichten Preise; werden Preise nicht veröffentlicht, so gelten die vereinbarten Preise nur, soweit wir innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss liefern bzw. leisten sollen bzw. soweit darüber hinaus für einen bestimmten Zeitraum ein Festpreis vereinbart ist. Im Übrigen sind - wir berechtigt, für spätere Leistungen und Lieferungen unsere Preise den veränderten Kostenverhältnissen anzupassen.
  2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich jeweils gesetzlicher Mehrwertsteuer, und zwar ab Lieferwerk unter Zugrundelegung der jeweiligen Frachtbasis und Verpackung, Verladung ohne Zoll bzw. ab Lager, bei Lieferung von Betonstahl jedoch frei Baustelle.
  3. Frachtkosten werden in tatsächlich angefallener Höhe gesondert berechnet. Frachtfrei gestellte Preise gelten nur unter der Voraussetzung des offenen, ungehinderten Verkehrs auf den in Betracht kommenden Bahnwegen, Auto- und Wasserstraßen bis zur Verwendungsstelle.
  4. Bei Biegearbeiten gilt das theoretische Gewicht des von uns bearbeiteten Materials für die Abrechnung ohne Abzug für Verschnitt.

Die Umrechnung von DM erfolgt auf Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses. Die Umstellung auf den EURO und sämtliche etwa hiermit verbundenen sonstigen Wirkungen berühren den Bestand des Vertrages nicht, insbesondere werden dadurch kein Kündigungs-, Rücktritts- oder Anfechtungsrecht und kein Anspruch auf Änderung oder Neuverhandlung des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen begründet.

V.Abnahme, Versand, Gefahrübergang

1. Abnahmen von Warenlieferungen erfolgen nur ausnahmsweise nach vorheriger Vereinbarung. Testkosten gehen zu Lasten des Kunden.

2. Mit Warenübernahme durch den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Lieferwerks oder Lagers bzw. wenn der Versand auf Wunsch des Kunden zurückgestellt wird, geht die Gefahr auf den Kunden über. Verschlechterung, zufälliger Untergang und Verlust der Ware, besonders durch Transportschäden, werden von uns nicht gedeckt. Soweit Ansprüche gegen Dritte und/ oder Versicherer (Versicherung nur auf Wunsch und Kosten des Kunden) geltend gemacht werden können, erschöpfen sich Ansprüche des Kunden gegen uns mit unserer Forderungsabtretung an ihn.

3. Ruft der Kunde versandfertig gemeldete Ware nicht sofort ab, können wir Rechnung stellen und Zahlung zu dem Zeitpunkt verlangen, in dem die Rechnung bei Auslieferung fällig geworden wäre. Die Ware wird nach unserem Ermessen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert.

VI.Gewährleistung

1. Soweit wir vom Vorlieferanten beziehen, erfüllen wir unsere Gewährleistung dadurch, dass wir dem Kunden hiermit alle eigenen Gewährleistungsansprüche gegen Vorlieferanten abtreten. Bei Nichtdurchsetzbarkeit oder Misslingen richten sich die subsidiären Gewährleistungsansprüche gegen uns nach Ziff. 2.

2. Wir leisten für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit Gewähr und übernehmen für ein halbes Jahr nach Lieferung unter Ausschluss des Rechts auf Wandlung oder Minderung folgende Verpflichtung: Sind Waren fehler- oder schadhaft oder zeigen sie nicht die bestimmungsgemäß oder vertraglich zu erwartenden Eigenschaften oder ist nicht die bedungene Menge geliefert, so werden wir kostenlos Ersatz nachliefern oder nach unserer Wahl nachbessern. Mangelhafte Teile stehen uns zu. Wir tragen die Kosten (z. B. Fracht, Porto-, Arbeits- und Materialkosten). Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann der Kunde Minderung oder Wandelung verlangen.

3. Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Mängel auf unsachgemäßer Benutzung, Aufbewahrung, Pflege oder auf Gewalteinwirkung, unsachgemäßer Veränderung der Liefergegenstände, besondere Verwendung von oder in Verbindung mit ungeeigneten, z.B. fremden Teilen oder Materialienberuhen.

4. Offene Mängel, insbesondere auch Mengenbeanstandungen, müssen unverzüglich nach Auslieferung, verdeckte unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt werden. Sollen von uns gelieferte Rohmaterialien, insbesondere für Serienfertigungen, veredelt oder verarbeitet werden, hat der Kunde die Materialeignung vorher stichprobenweise zu prüfen. Mangelhafte Ware ist an Ort und Stelle im jeweiligen Zustand zu unserer Besichtigung bereit zu halten. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nichtauf dieEinrede verspäteter mangelhafterMängelrüge.

5. Zahlungen dürfen wegen Mängel nur soweit zurückbehalten werden, als esin Ansehung des gerügten Mangels nach Treu und Glauben verhältnismäßigist,

6. Mangelschadenersatzansprüche von Kunden i. S. 24 AGBG, besonders auf entgangenen Gewinn wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, sind ausgeschlossen. Diese Kunden haben in solchen Fällen abweichend von Ziff. 2 nach Ihrer Wahl nur Anspruch auf Wandelung oder Minderung. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Mängelfolgeschäden ist - ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung - ausgeschlossen.

VII.Zahlung

1. Die Zahlungen sind vorzunehmen

  1. Bei Materiallieferungen ab Lager binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung,
  2. bei Werkslieferungen bis zum 15. des der Lieferung folgenden Monats,
  3. für Biegearbeitenbinnen 14 Tagen nach Fertigstellung,

und zwar netto ohne Skonto oder andere Abzüge. Vertreter sind nicht inkassoberechtigt.

2. Bei Zahlung von Wechselakzepten gehen alle Spesen zu Lasten des Kunden.

3. Bei unregelmäßigem Zahlungsverkehr des Kunden, bei Moratorium, Insolvenz oder sonstiger Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ist unsere Lieferung von Vorkasse abhängig bzw. Nachnahme zulässig.

4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der uns durch unsere Bankberechneten Höhe (inkl. Kredit- u. Überziehungsprovision) zuentrichten.

Zurückbehaltungsrechte hat der Kunde nur, sofern Anspruch und Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Aufrechnen darf der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

VIII.Eigentumsvorbehalt -EV-

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor. bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung,auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch, wenn einzelne oder alle Forderungen in ein Kontokorrent aufgenommen werden und der Saldo als anerkannt. Der Kunde darf die Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur bar oder unter EV weiterveräußern. Von Sicherungsübereignungen gesamter Warenlager ist unsere Ware ausdrücklich auszuschließen. Bei Zwangsvollstreckungen sind wir sofort schriftlich zu benachrichtigen.
  2. Werden unsere Waren mitanderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt und sind die anderen Sachen als Hauptsache anzusehen. so ist vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt, soweit er an der einheitlichen Sache Eigentum hat.
  3. Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach 950 BGB in unserem Auftrag, jedoch ohne Verpflichtungen für uns hieraus. Wir bleiben Eigentümer der so entstehenden Sache, die als EV-Ware zur Sicherung unserer Ansprüche gem. Ziff. 1 m Zeitpunkt der Verarbeitung.
  4. Soweit unsere Ware zur Vollzahlung weiterveräußert wird, egal, ob zusammen mit Sachen Dritter oder im bearbeiteten Zustand, muss der Kunde unseren EV weiterleiten. Außerdem tritt er hiermit in Höhe unserer Forderungen gem. Ziff. 1 alle ihm gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung jetzt oder künftig zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an uns ab. Bei Verbindung oder Vermischung unserer eigenen mit fremder Ware gilt die Forderungsabtretung nur im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zur dem Wen der mitverkauften fremden Ware. Der Kunde bleibt zur Forderungseinziehung im eigenen Namen berechtigt. Der Kunde muss den Erlös aus der Weiterveräußerung unserer Ware gesondert aufbewahren und jeweils sofort an uns abführen, soweit unsereForderungen fällig sind werden.
  5. Bei Zahlungseinstellung, Konkurs-/ Vergleichsantrag des Kunden oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen erlöschen die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung der EV-Ware und zur Einziehung der Kundenforderungen automatisch und gehen auf uns über. Zur Durchsetzung unserer Rechte aus dem verlängerten EV gegen die Abnehmer des Kunden überlässt uns dieser auf Verlangen die notwendigen Unterlagen und Auskünfte, besonders aus seinen Geschäftsbüchern. Leistet der Kunde bei vertragswidrigem Verhalten, besonders bei Zahlungsverzug nach Mahnung nicht sofort Barzahlung, hat er unsere Ware einredelos herauszugeben. Wir dürfen unsere EV-Ware wegnehmen und hierzu auch die Lager­- und Geschäftsräume des Kunden betreten. Rücknahmekosten trägt der Kunde. Wir können zurückgenommene Ware freihändig bestmöglich verwerten. Übersteigt der Wert für uns bestehender Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 20 % sind uns Forderungen in Höhe von mehr als 125 % unserer eigenen Forderung abgetrteten, so sind wir auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

IX.Haftung

Wir haften für eigenes Verschulden, für Verschulden unserer Zulieferanten und Organe sowie Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, besonders aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, aus anfänglicher und nachträglicher (obj. und subj.) Unmöglichkeit, Verzug, pos. Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Produkthaftung etc. stets nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

X.Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist Ingolstadt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des EKG und des EKAG. Gerichtsstand für das gerichtliche Mahnverfahren ist Ingolstadt. Im Verkehr mit Kunden i. S. 24 AGBG ist Gerichtsstand ausschließlich Ingolstadt.

Der Kunde muss bei Erzeugnissen, die unter den Montanunion-Vertrag fallen,sich hinsichtlich eigener Preislisten und Verkaufsbedingungen für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand, mit Ausnahme der Verkäufe ab Lager, an die Bestimmungen der Entscheidung 30/53, 31/ 53 und 37 / 54 der Hohen Behörde in ihrer jeweils gültigen Fassunghalten.

Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berühren die Gültigkeit im Ganzen nicht. Die übrigen Vertragsbedingungen sind so auszulegen oder umzudeuten, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst erreicht wird.

Öffnungszeiten: Mo - Do 06:45 - 12:00  12:30 - 15:45  |  Fr 06:45 - 12:45